Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern indes die vorläufig getragenen Verfahrenskosten zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer keine auszurichten, da sein amtlicher Rechtsbeistand in diesem Beschwerdeverfahren keinen Aufwand generiert hat. Fernerhin hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, Anspruch auf Entschädigung seiner durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen. Diese wird gemäss seiner Kostennote auf CHF 793.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.