6. Bei diesem Verfahrensausgang wird grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO gewährt. Diese ist – anders als es die Generalstaatsanwaltschaft verlangt – nicht zu widerrufen. Immerhin wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt, sodass nicht von vornherein von einer klaren Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern indes die vorläufig getragenen Verfahrenskosten zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.