Und zweitens ist die Argumentation bezüglich des behaupteten Justizskandals ein klassischer Zirkelschluss. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung des Beschuldigten bei einer Anklageerhebung die Waage halten würde. Vielmehr ist – käme der Fall vor ein Sachgericht – von einer klar überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs auszugehen. Daran änderte das beantragte Einholen des Berichts des Kantons L.________ nichts. Darauf ist zu verzichten. Die Beschwerde ist abzuweisen.