_ stützen allesamt eher die Aussagen des Beschuldigten. Zudem haben sie teilweise die Vermutung geäussert, dass die Anzeige des Beschwerdeführers den Grund gehabt haben könnte, eine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt zu erwirken, was er dann auch erreicht hat (EV J.________ vom 05.06.2015, Z. 94; EV A.________ vom 05.06.2015, Z. 125). Schliesslich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, die Seelsorgerin H.________ und/oder G.___