5 ber zu erinnern (EV G.________ vom 21.01.2014, Z. 108 ff.). Der Beschuldigte bestritt, die sexuelle Nötigung begangen zu haben. Seine Aussagen erscheinen – wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält – aufgrund der von ihm selbst offengelegten «chemischen Kastration» und seiner Aussage, dass der Beschwerdeführer nicht sein Typ sei, als glaubwürdig. Die Aussagen von J.________, G.________ und K.________ stützen allesamt eher die Aussagen des Beschuldigten.