Da dieser erst ein knappes Jahr nach dem angeblichen Übergriff jemanden darüber informierte und zudem den Namen des Beschuldigten anfänglich nicht nennen wollte, konnten keine tatnahen Ermittlungen getätigt werden. Es konnte beispielsweise nicht geklärt werden, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung am Hals aufwies. Derweil vermochte sich G.________ an keine Verletzung oder an ein Gespräch darü-