und die Therapeutin K.________ schliesslich sagten im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ihnen erst im Oktober 2013 – das heisst rund ein Jahr nach den angeblichen Vorkommnissen – von diesen berichtet. Insgesamt fehlt es mithin an jeglichen Beweismitteln für eine sexuelle Nötigung, welche über die Behauptungen des Beschwerdeführers hinausgehen. Da dieser erst ein knappes Jahr nach dem angeblichen Übergriff jemanden darüber informierte und zudem den Namen des Beschuldigten anfänglich nicht nennen wollte, konnten keine tatnahen Ermittlungen getätigt werden.