Es kann vorab auf die Ausführungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft zur Sache verwiesen werden (vorne E. 3 und 4). Wie bereits die Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2017 darlegt, gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen an, er sei erst einmal, vor circa drei Jahren, im Zusammenhang mit einer Unterschriftensammlung in der Zelle des Beschwerdeführers gewesen. Er habe kaum Kontakt mit ihm gehabt. Man habe keine fünf Wörter miteinander gewechselt, sondern er habe ihn einzig gegrüsst. Er habe ihn nicht sexuell genötigt. Er sei nicht sein Typ.