Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird gemäss Art. 189 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 5.2 Die Einstellungsverfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die Ausführungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft zur Sache verwiesen werden (vorne E. 3 und 4).