Alleine die Aussage einer Betreuerin, dass der Beschwerdeführer die gegenüber der Polizei erhobenen Vorwürfe früher auch ihr gegenüber erwähnt habe, hätte nicht dazu geführt, dass sich die Wahrscheinlichkeit eines Schuld- und eines Freispruchs in etwa die Waage gehalten hätte. Auf eine nochmalige Befragung von G.________ habe somit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden können. Der Antrag auf Einvernahme der Pfarrerin H.________ sei rechtskräftig abgewiesen worden und stehe somit nicht mehr zur Diskussion (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 124 vom 7. März 2017). Inwiefern der Zeitpunkt, in welchem die Versetzung des Beschwerdeführers aus den Anstalten I.__