Es sei somit klar nicht erforderlich, sie nochmals parteiöffentlich einzuvernehmen. Zudem behaupte nicht einmal der Beschwerdeführer, dass G.________ den Vorfall beobachtet habe. Selbst wenn sie wider Erwarten die Darstellung des Beschwerdeführers in einer weiteren Befragung und entgegen ihren früheren Aussagen bestätigen würde, so würde dies an der Belastungssituation nichts ändern. Alleine die Aussage einer Betreuerin, dass der Beschwerdeführer die gegenüber der Polizei erhobenen Vorwürfe früher auch ihr gegenüber erwähnt habe, hätte nicht dazu geführt, dass sich die Wahrscheinlichkeit eines Schuld- und eines Freispruchs in etwa die Waage gehalten hätte.