Und selbst wenn seine Aussagen verwertbar wären, genügten diese aus anderen Gründen nicht für eine Verurteilung als wegen einer angeblichen Verunglimpfung des Beschwerdeführers. Sie würden vor einem Sachgericht nicht als Beweismittel ausreichen. Der Beizug des Berichts des Kantons L.________ vermöchte somit keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu haben. Implizit beantrage der Beschwerdeführer zudem nochmals die Befragung von H.________ und G.________. G.________ sei jedoch bereits polizeilich befragt worden und habe die Vorwürfe nicht bestätigen können (Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Es sei somit klar nicht erforderlich, sie nochmals parteiöffentlich einzuvernehmen.