Der Vollständigkeit halber sei aufzuzeigen, dass auch diese nicht geeignet wären, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern: Soweit der Beschwerdeführer den Beizug eines Berichts der ihn einweisenden Behörde des Kantons L.________ beantrage, könne dieser höchstens die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne einer Hilfstatsache tangieren. Da seine Aussagen ohnehin unverwertbar seien, brauche dessen Glaubwürdigkeit aber nicht gewürdigt zu werden. Und selbst wenn seine Aussagen verwertbar wären, genügten diese aus anderen Gründen nicht für eine Verurteilung als wegen einer angeblichen Verunglimpfung des Beschwerdeführers.