Da der Beschwerdeführer eine einlässliche Aussage in der parteiöffentlichen Befragung verweigert habe, sei dessen vorherige Aussage am 11. Dezember 2013 nicht verwertbar. Damit falle das einzige potentiell belastende Beweismittel dahin, was die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs im Falle einer Überweisung umso grösser mache. Der Beschwerdeführer zeige ebenfalls nicht auf, durch welche weiteren Untersuchungshandlungen sich an diesem Ergebnis etwas ändern könnte. Nur am Rande habe er mögliche Untersuchungshandlungen erwähnt oder Beweisanträge gestellt. Der Vollständigkeit halber sei aufzuzeigen, dass auch diese nicht geeignet wären, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern: