Diese Möglichkeit werde ihr genommen, wenn sich Belastungszeugen in der Konfrontation nicht substanziell zur Sache äussern, sondern die Vorwürfe nur auf Vorhalt hin pauschal bestätigten. Solche rein formalen Konfrontationen hätten die Unverwertbarkeit früherer, nicht konfrontativ erfolgter Einvernahmen zur Folge, so dass sie auch nicht ergänzend zur Begründung einer Verurteilung herangezogen werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013). Da der Beschwerdeführer eine einlässliche Aussage in der parteiöffentlichen Befragung verweigert habe, sei dessen vorherige Aussage am 11. Dezember 2013 nicht verwertbar.