Auf Aufforderung hin, die Tat erneut zu schildern, sei der Beschwerdeführer bei dieser Haltung geblieben, auch nachdem er ausdrücklich auf die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussagen hingewiesen worden sei (EV S. 6 und 7, Z. 199-210). Das Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen setze voraus, dass diese sich in der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (nochmals) eingehend und substanziell zur Sache äussern müssten, da eine wirksame Verteidigung nur dann gewährleistet sei, wenn die