Diese Aussagen habe er indes im Rahmen einer nicht parteiöffentlichen polizeilichen Befragung gemacht. Anlässlich der parteiöffentlichen Befragung vom 22. April 2015 habe er lediglich auf seine früheren Aussagen verwiesen (EV S. 2, Z. 38-40). Auf Aufforderung hin, die Tat erneut zu schildern, sei der Beschwerdeführer bei dieser Haltung geblieben, auch nachdem er ausdrücklich auf die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussagen hingewiesen worden sei (EV S. 6 und 7, Z. 199-210).