Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern diese Kritikpunkte dazu führen sollten, dass der Beschuldigte in einem allfälligen Hauptverfahren schuldig gesprochen werden könnte. Er zeige keine Aktenstelle auf, welche aus seiner Sicht Beweismittel enthalte, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führen könnten. Des Weiteren sei festzuhalten, dass das einzige belastende Beweismittel die Aussage des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2013 sei. Diese Aussagen habe er indes im Rahmen einer nicht parteiöffentlichen polizeilichen Befragung gemacht.