vom Amtsgeheimnis seien aus den Strafakten zu weisen, sei die Beschwerdekammer am 7. März 2017 nicht eingetreten. Die Staatsanwaltschaft habe somit keine Möglichkeit gehabt, die Seelsorgerin H.________ – wie vom Beschwerdeführer verlangt – zu seinen ihr gegenüber gemachten Schilderungen zu befragen. 3.3 Ferner ergänzt die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerdekammer habe am 6. Juni 2017 festgestellt, dass die Beiordnung des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, auch im Beschwerdeverfahren ihre Gültigkeit behalte. Mit Blick auf die Aussichtlosigkeit der Beschwerde (Art. 136 Abs. 1 Bst. b und Art.