zum Schweigen unter Druck gesetzt worden sei. Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass H.________ die Entbindung vom Amtsgeheimnis durch ihre vorgesetzte Behörde verweigert worden sei (vgl. Verfügung POM vom 15. März 2016, Fasz. «Frist 318»). Eine dagegen erhobene Beschwerde habe das Verwaltungsgericht am 9. Januar 2017 abgewiesen. Dieser Entscheid sei rechtskräftig. Auf die Beschwerde mit dem Antrag, die Akten betreffend das Verfahren um Entbindung von H.________ vom Amtsgeheimnis seien aus den Strafakten zu weisen, sei die Beschwerdekammer am 7. März 2017 nicht eingetreten.