2 3.2 Im Weiteren schildert der Beschwerdeführer, dass er sich – weil ihn das Schweigen über das Tatgeschehen schwer belastet habe – der Seelsorgerin H.________ der Anstalten I.________ anvertraut habe. Er habe sie von ihrer Schweigepflicht entbunden und trotzdem habe sie im Verfahren nicht aussagen wollen und sich unter das Amtsgeheimnis versetzen lassen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass auch H.________ zum Schweigen unter Druck gesetzt worden sei.