In der Einstellungsverfügung werde indes aufgezeigt, dass G.________ erst ungefähr ein Jahr nach dem Vorfall vom Beschwerdeführer über eine Drohung informiert worden sei, er ihr gegenüber jedoch keine sexuelle Nötigung geschildert und sie auch keine Verletzung am Hals des Beschwerdeführers festgestellt habe (Einstellungsverfügung S. 3 unten, S. 4 Mitte). Sie habe somit zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers bereits umfassend ausgesagt, weshalb eine erneute Befragung keine neuen Erkenntnisse bringe (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2015, Fasz. «Frist 318»).