In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte beantragte am 27. Juni 2017, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.