Dagegen erhob Letzterer am 23. Mai 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung, den Ausstand der Staatsanwälte E.________ und F.________, die Durchführung einer neuen Untersuchung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand der Staatsanwälte beantragt, läuft ein gesondertes Ausstandsverfahren (BK 17 213). In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.