Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 212 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen sexueller Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 9. Mai 2017 (EO 13 10156) Erwägungen: 1. Am 9. Mai 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung durch Herunterreisen der Trainerhose und Manipulieren am Glied, angeblich begangen im Herbst/Winter 2012 zum Nach- teil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein. Dagegen erhob Letzte- rer am 23. Mai 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der staatsanwalt- schaftlichen Verfügung, den Ausstand der Staatsanwälte E.________ und F.________, die Durchführung einer neuen Untersuchung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand der Staatsanwälte beantragt, läuft ein gesondertes Ausstandsverfahren (BK 17 213). In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte bean- tragte am 27. Juni 2017, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen abzuweisen. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde – der 25. Mai 2017 war ein Feiertag (Auffahrt) – ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer schildert zunächst, wie er nach dem angezeigten Vorfall Meldung bei G.________ gemacht und diese ihm geraten habe, über den Vorfall zu schweigen; er werde von jetzt an beschützt werden. Er macht hierzu geltend, G.________ stehe in dringendem Verdacht, dass sie von oben herab unter Druck gesetzt und ihr auferlegt worden sei, was sie sagen dürfe und was nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, diesen Einwand habe der Beschwerde- führer bereits wiederholt vorgebracht. In der Einstellungsverfügung werde indes aufgezeigt, dass G.________ erst ungefähr ein Jahr nach dem Vorfall vom Be- schwerdeführer über eine Drohung informiert worden sei, er ihr gegenüber jedoch keine sexuelle Nötigung geschildert und sie auch keine Verletzung am Hals des Beschwerdeführers festgestellt habe (Einstellungsverfügung S. 3 unten, S. 4 Mitte). Sie habe somit zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers bereits umfassend aus- gesagt, weshalb eine erneute Befragung keine neuen Erkenntnisse bringe (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2015, Fasz. «Frist 318»). Die Ein- vernahme sei ausserdem für den Beschwerdeführer parteiöffentlich erfolgt, selbst wenn sein amtlicher Rechtsbeistand auf eine Teilnahme verzichtet habe (vgl. Nach- trag der Kantonspolizei vom 13. März 2014, Fasz. «Tatbestand»). 2 3.2 Im Weiteren schildert der Beschwerdeführer, dass er sich – weil ihn das Schweigen über das Tatgeschehen schwer belastet habe – der Seelsorgerin H.________ der Anstalten I.________ anvertraut habe. Er habe sie von ihrer Schweigepflicht ent- bunden und trotzdem habe sie im Verfahren nicht aussagen wollen und sich unter das Amtsgeheimnis versetzen lassen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass auch H.________ zum Schweigen unter Druck gesetzt worden sei. Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass H.________ die Entbin- dung vom Amtsgeheimnis durch ihre vorgesetzte Behörde verweigert worden sei (vgl. Verfügung POM vom 15. März 2016, Fasz. «Frist 318»). Eine dagegen erho- bene Beschwerde habe das Verwaltungsgericht am 9. Januar 2017 abgewiesen. Dieser Entscheid sei rechtskräftig. Auf die Beschwerde mit dem Antrag, die Akten betreffend das Verfahren um Entbindung von H.________ vom Amtsgeheimnis seien aus den Strafakten zu weisen, sei die Beschwerdekammer am 7. März 2017 nicht eingetreten. Die Staatsanwaltschaft habe somit keine Möglichkeit gehabt, die Seelsorgerin H.________ – wie vom Beschwerdeführer verlangt – zu seinen ihr gegenüber gemachten Schilderungen zu befragen. 3.3 Ferner ergänzt die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerdekammer habe am 6. Juni 2017 festgestellt, dass die Beiordnung des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, auch im Beschwerdeverfahren ihre Gültigkeit behalte. Mit Blick auf die Aussichtlosigkeit der Beschwerde (Art. 136 Abs. 1 Bst. b und Art. 137 i.V.m. 134 Abs. 1 StPO) vertrete die Generalstaatsanwalt- schaft indessen die Ansicht, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu widerrufen sei und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. 4. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Die Staatsanwaltschaft lege ausführlich dar, warum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer entkräfte diese Begründung mit keinem Wort. Vielmehr übe er allgemeine Kritik an der aus seiner Sicht ungenügenden Un- tersuchung sowie an den Betreuungs- und Überwachungsverhältnissen in den An- stalten I.________. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern diese Kritik- punkte dazu führen sollten, dass der Beschuldigte in einem allfälligen Hauptverfah- ren schuldig gesprochen werden könnte. Er zeige keine Aktenstelle auf, welche aus seiner Sicht Beweismittel enthalte, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führen könnten. Des Weiteren sei festzuhalten, dass das einzige belastende Beweismittel die Aus- sage des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2013 sei. Diese Aussagen habe er indes im Rahmen einer nicht parteiöffentlichen polizeilichen Befragung gemacht. Anlässlich der parteiöffentlichen Befragung vom 22. April 2015 habe er lediglich auf seine früheren Aussagen verwiesen (EV S. 2, Z. 38-40). Auf Aufforderung hin, die Tat erneut zu schildern, sei der Beschwerdeführer bei dieser Haltung geblieben, auch nachdem er ausdrücklich auf die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussagen hingewiesen worden sei (EV S. 6 und 7, Z. 199-210). Das Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen setze voraus, dass diese sich in der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (nochmals) eingehend und substanziell zur Sache äus- sern müssten, da eine wirksame Verteidigung nur dann gewährleistet sei, wenn die 3 beschuldigte Person die Gelegenheit habe, in kontradiktorischer Weise die Glaub- haftigkeit von belastenden Aussagen auf die Probe zu stellen. Diese Möglichkeit werde ihr genommen, wenn sich Belastungszeugen in der Konfrontation nicht sub- stanziell zur Sache äussern, sondern die Vorwürfe nur auf Vorhalt hin pauschal bestätigten. Solche rein formalen Konfrontationen hätten die Unverwertbarkeit früherer, nicht konfrontativ erfolgter Einvernahmen zur Folge, so dass sie auch nicht ergänzend zur Begründung einer Verurteilung herangezogen werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013). Da der Be- schwerdeführer eine einlässliche Aussage in der parteiöffentlichen Befragung ver- weigert habe, sei dessen vorherige Aussage am 11. Dezember 2013 nicht verwert- bar. Damit falle das einzige potentiell belastende Beweismittel dahin, was die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs im Falle einer Überweisung umso grösser mache. Der Beschwerdeführer zeige ebenfalls nicht auf, durch welche weiteren Untersu- chungshandlungen sich an diesem Ergebnis etwas ändern könnte. Nur am Rande habe er mögliche Untersuchungshandlungen erwähnt oder Beweisanträge gestellt. Der Vollständigkeit halber sei aufzuzeigen, dass auch diese nicht geeignet wären, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern: Soweit der Beschwerdeführer den Beizug eines Berichts der ihn einweisenden Behörde des Kantons L.________ be- antrage, könne dieser höchstens die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne einer Hilfstatsache tangieren. Da seine Aussagen ohnehin unverwertbar sei- en, brauche dessen Glaubwürdigkeit aber nicht gewürdigt zu werden. Und selbst wenn seine Aussagen verwertbar wären, genügten diese aus anderen Gründen nicht für eine Verurteilung als wegen einer angeblichen Verunglimpfung des Be- schwerdeführers. Sie würden vor einem Sachgericht nicht als Beweismittel ausrei- chen. Der Beizug des Berichts des Kantons L.________ vermöchte somit keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu haben. Implizit beantrage der Be- schwerdeführer zudem nochmals die Befragung von H.________ und G.________. G.________ sei jedoch bereits polizeilich befragt worden und habe die Vorwürfe nicht bestätigen können (Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Es sei somit klar nicht erforderlich, sie nochmals parteiöffentlich einzuvernehmen. Zudem behaupte nicht einmal der Beschwerdeführer, dass G.________ den Vorfall beobachtet habe. Selbst wenn sie wider Erwarten die Darstellung des Beschwerdeführers in einer weiteren Befragung und entgegen ihren früheren Aussagen bestätigen würde, so würde dies an der Belastungssituation nichts ändern. Alleine die Aussage einer Be- treuerin, dass der Beschwerdeführer die gegenüber der Polizei erhobenen Vorwür- fe früher auch ihr gegenüber erwähnt habe, hätte nicht dazu geführt, dass sich die Wahrscheinlichkeit eines Schuld- und eines Freispruchs in etwa die Waage gehal- ten hätte. Auf eine nochmalige Befragung von G.________ habe somit in antizipier- ter Beweiswürdigung verzichtet werden können. Der Antrag auf Einvernahme der Pfarrerin H.________ sei rechtskräftig abgewiesen worden und stehe somit nicht mehr zur Diskussion (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 124 vom 7. März 2017). Inwiefern der Zeitpunkt, in welchem die Versetzung des Beschwer- deführers aus den Anstalten I.________ erstmals beantragt worden sei, für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein sollte, sei ferner nicht ersichtlich. 4 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftat- bestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Ein- stellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Beschluss des Obergerichts BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird gemäss Art. 189 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 5.2 Die Einstellungsverfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf die Aus- führungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft zur Sache ver- wiesen werden (vorne E. 3 und 4). Wie bereits die Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2017 darlegt, gab der Beschul- digte anlässlich seiner Einvernahmen an, er sei erst einmal, vor circa drei Jahren, im Zusammenhang mit einer Unterschriftensammlung in der Zelle des Beschwer- deführers gewesen. Er habe kaum Kontakt mit ihm gehabt. Man habe keine fünf Wörter miteinander gewechselt, sondern er habe ihn einzig gegrüsst. Er habe ihn nicht sexuell genötigt. Er sei nicht sein Typ. Zudem sei er seit 2008 chemisch ka- striert, weshalb er kein sexuelles Verlangen habe. Nach dem Essen ziehe er sich oft in seine Zelle zurück, weil er seine Ruhe haben wolle. Diese liege weit entfernt von derjenigen des Beschwerdeführers. Mit diesem habe er nie Streit gehabt. Der Zellennachbar J.________ sagte zusammengefasst aus, er habe von einer sexuel- len Nötigung nichts mitbekommen. Die Pflegefachfrau G.________ und die Thera- peutin K.________ schliesslich sagten im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ihnen erst im Oktober 2013 – das heisst rund ein Jahr nach den angeblichen Vorkommnissen – von diesen berichtet. Insgesamt fehlt es mithin an jeglichen Beweismitteln für eine sexuelle Nötigung, welche über die Behauptungen des Beschwerdeführers hinausgehen. Da dieser erst ein knappes Jahr nach dem angeblichen Übergriff jemanden darüber informier- te und zudem den Namen des Beschuldigten anfänglich nicht nennen wollte, konn- ten keine tatnahen Ermittlungen getätigt werden. Es konnte beispielsweise nicht geklärt werden, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung am Hals aufwies. Der- weil vermochte sich G.________ an keine Verletzung oder an ein Gespräch darü- 5 ber zu erinnern (EV G.________ vom 21.01.2014, Z. 108 ff.). Der Beschuldigte be- stritt, die sexuelle Nötigung begangen zu haben. Seine Aussagen erscheinen – wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält – aufgrund der von ihm selbst offengelegten «chemischen Kastration» und seiner Aussage, dass der Beschwerdeführer nicht sein Typ sei, als glaubwürdig. Die Aussagen von J.________, G.________ und K.________ stützen allesamt eher die Aussagen des Beschuldigten. Zudem haben sie teilweise die Vermutung geäussert, dass die Anzeige des Beschwerdeführers den Grund gehabt haben könnte, eine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt zu erwirken, was er dann auch erreicht hat (EV J.________ vom 05.06.2015, Z. 94; EV A.________ vom 05.06.2015, Z. 125). Schliesslich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, die Seelsorgerin H.________ und/oder G.________ seien «von oben herab zum Schweigen und Druck gesetzt» worden und es hätte für die Berner Justiz zu einem Skandal geführt, wenn an die Öffentlichkeit gekommen wäre, dass es in einer Massnahmenabteilung zu einem Sexualverbrechen durch einen Sexual- verbrecher gekommen sei. Erstens nämlich lassen sich – wie nun einlässlich aus- geführt wurde – keinerlei ernstlichen Anzeichen für eine sexuelle Nötigung finden, woran sich durch zusätzliche Untersuchungshandlungen nichts ändern würde. Und zweitens ist die Argumentation bezüglich des behaupteten Justizskandals ein klas- sischer Zirkelschluss. 5.3 Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Wahrschein- lichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung des Beschuldigten bei einer An- klageerhebung die Waage halten würde. Vielmehr ist – käme der Fall vor ein Sachgericht – von einer klar überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs auszugehen. Daran änderte das beantragte Einholen des Berichts des Kantons L.________ nichts. Darauf ist zu verzichten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird grundsätzlich der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings wurde ihm die unentgeltliche Rechts- pflege für die Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO gewährt. Diese ist – anders als es die Generalstaatsanwaltschaft verlangt – nicht zu widerrufen. Immerhin wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt, sodass nicht von vornherein von einer klaren Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann. Der Beschwerde- führer hat dem Kanton Bern indes die vorläufig getragenen Verfahrenskosten zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer keine auszurichten, da sein amtlicher Rechtsbeistand in diesem Beschwerdeverfahren keinen Aufwand generiert hat. Fernerhin hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, Anspruch auf Entschädigung seiner durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen. Diese wird gemäss seiner Kostennote auf CHF 793.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurück zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird eine Entschädigung von CHF 793.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ Vogelsang (mit den Akten) Bern, 4. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Vertretung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 7