Beim genauen Tatzeitpunkt handelt es sich lediglich um divergierende Zeiten von rund zwei Stunden. Auch diese leicht unterschiedlichen Feststellungen vermögen daher am hinreichenden Tatverdacht nichts zu ändern. 8. Nach dem Gesagten ist die Anordnung zur Blutentnahme zur Kontrolle der Fahrfähigkeit nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).