Anlässlich der Befragung durch die Polizei war nie Thema, dass nicht er, sondern sein Cousin gefahren sein soll. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht direkt danach gefragt worden sein soll und er sich dannzumal in einer «stressigen» Situation befunden hat, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er diesen wesentlichen Umstand von sich aus erwähnt hätte. Seine nachträglichen Erklärungsversuche wirken angesichts dessen konstruiert und sind – zumindest derzeit – als Schutzbehauptung zu werten. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, im vorliegenden Verfahrensstadium bereits eine umfassende Abklärung des Sachverhalts vorzunehmen.