Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er anlässlich der Anhaltung durch die Polizei von sich aus spontan angegeben hatte, dass er am Nachmittag Marihuana konsumiert habe und mit dem Fahrzeug gefahren sei. Er hat auch nach der Belehrung durch die Polizei erneut ausgesagt, dass er von B.________(Ortschaft) gekommen sei und bereits am Nachmittag mit dem Fahrzeug von C.________(Ortschaft) nach B.________(Ortschaft) gefahren sei. Anlässlich der Befragung durch die Polizei war nie Thema, dass nicht er, sondern sein Cousin gefahren sein soll.