7. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft. Es wird daher vorab auf deren Ausführungen in E. 6 hiervor verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat hinreichend dargetan, weshalb sie den Beschwerdeführer des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand verdächtigt (vgl. E. 4 hiervor). Sie stützt sich dabei auf den polizeilichen Anzeigerapport vom 23. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle am 14. Mai 2017 am Steuer eines Fahrzeugs gesessen und starker Marihuanageruch aus dem Wageninneren festgestellt worden sei.