Gestützt auf diese Angaben müsse auch heute davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer persönlich das Auto gelenkt habe. Die Anordnung der Blutprobe, wie sie in der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Abnahme von Blut- und/oder Urinproben bei Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand vorgesehen sei, sei deshalb nicht zu beanstanden.