Es sei nicht naheliegend, dass jemand bei einer Verkehrskontrolle unter Druck der Situation vergesse, das eigentlich Zentrale auszusagen, nämlich dass er gar nicht selber gefahren sei. Gemäss Anzeigerapport habe der Beschwerdeführer zugegeben, von B.________(Ortschaft) gekommen und bereits am Nachmittag von C.________(Ortschaft) nach B.________(Ortschaft) gefahren zu sein. Der Beschwerdeführer sei auch nach der Belehrung durch die Polizei bei seiner Aussage geblieben, selbst gefahren zu sein. Gestützt auf diese Angaben müsse auch heute davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer persönlich das Auto gelenkt habe.