6. Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Tatverdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand zu zerstreuen. Seine Erklärungsversuche seien vorgeschoben und – beim aktuellen Kenntnisstand – als reine Schutzbehauptungen zu werten. Es sei nicht naheliegend, dass jemand bei einer Verkehrskontrolle unter Druck der Situation vergesse, das eigentlich Zentrale auszusagen, nämlich dass er gar nicht selber gefahren sei.