2 5. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und damit die Zulässigkeit der Blutprobe. Er bringt vor, er sei gar nicht selbst gefahren, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe. Er sei vielmehr mit seinem Cousin unterwegs gewesen und dieser habe das Fahrzeug gelenkt. Der Cousin sei nach B.________(Ortschaft) gefahren, weil er dort sein eignes Auto gehabt habe. Da der Cousin in Eile gewesen sei, sei er gleich mit seinem eigenen Auto weitergefahren.