3. Die Blutprobe stellt eine Zwangsmassnahmen dar, welche nur angeordnet werden darf, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen die beschuldigte Person vorliegt (vgl. Art. 251 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). 4. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben. Nachdem anlässlich einer Verkehrskontrolle starker Marihuanageruch beim Beschwerdeführer habe festgestellt werden können, habe dieser angegeben, ca. fünf Stunden vor der Fahrt Marihuana konsumiert zu haben. Aus diesem Grund werde eine Blutprobe angeordnet.