Anschliessend wurde der Beschwerdeführer über seine Rechte belehrt. Es wurden im Spital B.________(Ortschaft) nach mündlicher Anordnung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Urin- und zwei Blutproben entnommen sowie eine ärztliche Untersuchung durchgeführt. Am 15. Mai 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine nachträgliche schriftliche Verfügung zur Anordnung der Blutprobe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 Beschwerde. Am 2. Juni 2017 reichte er aufforderungsgemäss eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein.