Was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, verfängt nicht. Im Beschwerdeverfahren ist weder die Rechtmässigkeit des Hausverbots zu überprüfen noch spielt es für das vorliegende Strafverfahren eine Rolle, ob er zu anderen Gelegenheiten Ausstellungen und Veranstaltungen im E.________ besuchen durfte. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.