Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält (vgl. vorne E. 3), befand sich der Beschuldigte bei seinen Handlungen in einem rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311), soweit er den objektiven Tatbestand von Art. 126 StGB überhaupt erfüllte. Der Beschwerdeführer hatte sich ganz offensichtlich – wenn auch aus seiner (falschen) Ansicht zu Recht – dagegen gewehrt, dem Hausverbot Folge zu leisten und das E.________-Forum zu verlassen. Was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, verfängt nicht.