Ein solcher Notstand lag hier ohne Zweifel vor, war doch der Geschädigte mit einem Hausverbot belegt und wehrte er sich offensichtlich gegen die Aufforderung zum Verlassen des Gebäudes. Weil somit das Rechtsgut des Hausrechts, dessen Verletzung ein Vergehen darstellt, in Gefahr stand, war die körperliche Intervention, die zu keinerlei Verletzungen geführt hat, gerechtfertigt.