Allerdings war dieser gestützt auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes gerechtfertigt. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr z retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Ein solcher Notstand lag hier ohne Zweifel vor, war doch der Geschädigte mit einem Hausverbot belegt und wehrte er sich offensichtlich gegen die Aufforderung zum Verlassen des Gebäudes.