Dabei habe dieser mit den Armen gefuchtelt und sich durch Halten am Metalldetektor gegen die Massnahmen gewehrt. Er habe schliesslich aus dem Gebäude geführt werden können. Tätlichkeit (Art. 126 StGB) ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Objektiv betrachtet liegt hier zweifellos ein tätlicher Übergriff vor. Allerdings war dieser gestützt auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes gerechtfertigt.