382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: Gemäss Anzeigerapport vom 09.02.2017 sowie privater Anzeige des Geschädigten, B.________, soll dieser am 20.01.2017 vom Beschuldigten im E.________-Forum tätlich angegangen worden sein. […] Ermittlungen haben ergeben, dass sich der Geschädigte am 20.01.2017 trotz gültigem Hausverbot und ohne über eine Ausnahmebewilligung zu verfügen im E.________-Forum aufhielt.