1. Am 7. März 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde (Eingang Staatsanwaltschaft: 17. Mai 2017; Eingang Beschwerdekammer: 19. Mai 2017). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).