Todesdrohung, bevor er sie erzürnt darüber, von ihr unter anderem wegen dieser Todesdrohung aus der Wohnung gesperrt worden zu sein, zu Boden warf und mit mindestens einem Fusstritt traktierte. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich, wenn er ausführt, seiner Ansicht nach habe seine ehemalige Partnerin die Äusserungen nicht als Drohungen aufgefasst, da sie am 5. April 2017 ausgesagt habe, er habe ihr gegenüber keine Drohungen mehr geäussert. Wie bereits die Staatsanwaltschaft festhält, hat das Verhalten des Beschwerdeführers für D.________ zu einer massiven Bedrohung und Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit geführt.