Es kann verwiesen werden auf folgende Vorgänge, die sich nach Ansicht der Kammer wiederholen können: Todesdrohung, nachdem er D.________ und das gemeinsame Kind mit physischen und psychischen Mitteln zu einer Ausfahrt mit dem Auto genötigt hatte; Todesdrohung, bevor er sie erzürnt darüber, von ihr unter anderem wegen dieser Todesdrohung aus der Wohnung gesperrt worden zu sein, zu Boden warf und mit mindestens einem Fusstritt traktierte.