Was schliesslich die Streitfrage betrifft, ob die Wiederholung ausreichend schwerer Vergehen und Verbrechen droht, ist diese zu bejahen. Es mag sein, dass die erwähnten Urteile des Bundesgerichts zumindest teilweise noch schwerwiegendere Vorwürfe zum Gegenstand hatten. Nichtsdestotrotz sind die hier vorhandenen (To- des-)Drohungen als schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Es kann verwiesen werden auf folgende Vorgänge, die sich nach Ansicht der Kammer wiederholen können: Todesdrohung, nachdem er D.________ und das gemeinsame Kind mit physischen und psychischen Mitteln zu einer Ausfahrt mit dem Auto genötigt hatte;