bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer denn auch gleich selbst erbracht, indem er am 21. Mai 2017 – das heisst während des laufenden Beschwerdeverfahrens und bloss zwei Wochen nach seiner Haftentlassung – die Geschädigte telefonisch kontaktiert hat. Er wurde entsprechend verzeigt (vgl. Anzeigerapport vom 23. Mai 2017). Ein solches Gebaren wirft sogar die Frage nach der Geeignetheit der strafrechtlichen Ersatzmassnahme auf. Was schliesslich die Streitfrage betrifft, ob die Wiederholung ausreichend schwerer Vergehen und Verbrechen droht, ist diese zu bejahen.