8 6. August 2014 E. 3.2; 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 221 StPO). Trotz ihrer restriktiven Anwendbarkeit ist die Wiederholungsgefahr hier gegeben. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Ob eine ungünstige Rückfallprognose vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Sie wird nicht durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten präjudiziert oder gar entschieden, sondern vom Gericht geprüft.