180 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) – bedroht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – sind dann keine Bagatelldelikte, wenn sie ernsthaft und glaubwürdig sind und massgebliche Benachteiligungen zum Gegenstand haben, die geeignet sind, die Sicherheit anderer Personen nur schon durch das Ausstossen der Drohung als solcher und der damit verbundenen Einschüchterung erheblich in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck.