7. 7.1 Die Anordnung von Ersatzmassnahmen erfordert – wie die Untersuchungshaft – einerseits einen dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dieser liegt vor. Er wird vom Beschwerdeführer grossenteils auch nicht bestritten. Insbesondere hat er zugegeben, D.________ am 21. November 2016 geschlagen und gegen den Kopf getreten zu haben (EV Beschwerdeführer 23. März 2017, Z. 119). 7.2 Andererseits ist ein besonderer Haftgrund notwendig. Das Zwangsmassnahmengericht beruft sich auf die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO.