Überdies richten sich nach Massgabe von Art. 237 Abs. 4 StPO die Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen bloss sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2017, Ziff. 2)